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Bearbeitung und Plausibilisierung von Sachanlagen
Im [i]Eggert, KMU-Jahresabschluss – Best Practice, Beitragsreihe, Übersicht über alle bisher erschienenen Teile unter NWB DAAAH-06968 Teil 4 der Reihe zur „Best Practice“ geht es diesmal um die Sachanlagen, die im Unterschied zu den immateriellen Vermögensgegenständen insoweit leichter in den „Griff“ zu bekommen sind, als die Vermögensgegenstände materiell (körperlich) vorhanden sein müssen und somit einfacher überprüfbar sind. Die zu beachtenden rechtlichen Vorgaben sind dagegen äußerst vielfältig.
Den ausführlichen Beitrag finden Sie .
I. Gesetzliche Regelung zum Ausweis
Nach § 266 Abs. 2 A. II. HGB sind die Sachanlagen wie folgt auszuweisen und zu untergliedern:
Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken;
technische Anlagen und Maschinen;
andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung;
geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau.
Der Ansatz des Sachanlagevermögens erfolgt, sobald die wirtschaftliche Verfügungsmacht vorhanden ist, also mit dem Übergang von Besitz, Gefahr, Nutzen und Lasten.
II. Begriff und Abgrenzung
1. Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken
Die bebauten oder unbebauten Grundstücke sind hier auszuweisen, wenn sie im Eigentum des Kaufmanns oder der Gesellschaft stehen; gleiches gil...