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Einschränkung der Aussetzung der Vollziehung durch das Jahressteuergesetz 1997
I. Voraussetzungen für eine Aussetzung der Vollziehung
Die Vollziehung eines Verwaltungsaktes wird durch das Einlegen eines Einspruchs nicht gehemmt, insbesondere die Erhebung einer Abgabe nicht aufgehalten (§ 361 Abs. 1 AO). Der angefochtene Verwaltungsakt und damit auch das erteilte Leistungsgebot bleiben wirksam, bis eine andere Entscheidung in der gleichen Sache ergeht (§ 124 Abs. 2 AO). Die Vollziehung kann jedoch auf Antrag oder von Amts wegen durch die Finanzbehörde (§ 361 Abs. 2 AO; § 69 Abs. 2 FGO) ausgesetzt werden, insbesondere wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder die sofortige Vollziehung eine unbillige Härte darstellen würde. Darüber hinaus kann auch das Finanzgericht die Vollziehung eines Verwaltungsaktes aussetzen (§ 69 Abs. 3 FGO). Dies ist auch schon vor Klageerhebung möglich, allerdings nur unter den einschränkenden Voraussetzungen des § 69 Abs. 4 FGO.
Die Aussetzung der Vollziehung ist nur möglich, wenn der Verwaltungsakt, dessen Vollziehung ausgesetzt werden soll, angefochten ist. Außerdem setzt die Vorschrift die Vollziehbarkeit des Verwaltungsaktes voraus. Die Aussetzung stellt einen Zahlungsaufschub für die Dauer des Einspruchsverfahrens dar und soll de...