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Finanzgerichtsordnung | Beiladung von Finanzbehörden
Mit Beschluss v. hält der BFH weiter daran fest, dass im finanzgerichtlichen Verfahren Finanzbehörden nur Beklagter sein oder dem Verfahren beitreten können, so dass die Beiladung eines Finanzamts nicht in Betracht kommt.
Mit der Ablehnung einer Beiladung des Beklagten folgt der BFH der ständigen Rechtsprechung. Die zu dem Beschwerdeverfahren gehörende Hauptsache ist noch beim BFH unter dem Aktenzeichen V R 50/16 anhängig. Das Finanzgericht hatte entschieden, dass ein Steuerpflichtiger nicht die Erstattung der Umsatzsteuer von seinem Betriebstättenfinanzamt verlangen kann, wenn er die Umsatzsteuer auf Rechnungen mit Vorsteuerausweis an den Rechnungsaussteller zahlt, obwohl die abgerechneten Leistungen nicht vom Rechnungsaussteller, sondern von einem Dritten erbracht werd...