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NWB Nr. 4 vom Seite 165 Fach 2 Seite 6699

Die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen

von Oberamtsrat Michael Baum, Bonn

Im Rahmen der Festsetzung von Steuern haben die FinBeh zu prüfen, inwieweit der Stpfl. den Tatbestand der Steuergesetze verwirklicht hat, d. h. inwieweit er Steuern schuldet. Hierzu müssen die FinBeh den konkreten Lebenssachverhalt ermitteln und ihn steuerrechtlich würdigen. Der hierauf beruhende Steuerbescheid regelt für den Stpfl. und die FinBeh verbindlich, inwieweit der Adressat des Bescheids eine bestimmte Steuer zu entrichten hat. Tenor dieses Steuerbescheids, d. h. verfügender Teil, ist lediglich die Aussage, wer eine Steuer schuldet, welche Steuer (nach Art und Zeitraum) geschuldet wird und wie hoch der Steueranspruch ist. Nur dieser Teil des Steuerbescheids kann angefochten werden. Die Besteuerungsgrundlagen sind grds. unselbständige Teile der Steuerfestsetzung. Sie dienen lediglich zu seiner Begründung und sind deshalb nicht gesondert anfechtbar (§ 157 Abs. 2 AO).

Die Einheit zwischen der Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen und der Festsetzung der Steuer wird aber durchbrochen, soweit der Gesetzgeber ausdrücklich eine gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen angeordnet hat. Der Feststellungsbescheid soll - im Interesse der Zweckmäßigkei...

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