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Steuerlicher Gestaltungsmißbrauch
Jeder Bürger darf seine Rechts- und Wirtschaftsbeziehungen und sonstigen Lebensumstände im Rahmen der Gesetze frei gestalten. Dabei ist das Bestreben verständlich, die Verhältnisse so einzurichten, wie es auch steuerlich am günstigsten ist. Grds. akzeptiert das Steuerrecht dies. Der Grundsatz findet seine Schranke aber in § 42 AO. Danach werden ”Strategien” zur Steuervermeidung, Steuerminimierung oder steuerlichen Begünstigung dann nicht anerkannt, wenn sie auf einem Mißbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts beruhen und damit zur Steuerumgehung werden. Nach § 42 Satz 2 AO entsteht der Steueranspruch dann so, wie er ohne den ”Mißbrauch” entstanden wäre.
Die Vorschrift ist unentbehrlich. Die Versuchung, Steuergesetze zu umgehen, ist besonders groß. Außerdem ist es unmöglich, durch die Formulierung der Steuertatbestände oder durch Sondervorschriften alle Umgehungsmöglichkeiten auszuschließen. Die Steuergesetze knüpfen regelmäßig an wirtschaftliche Vorgänge an und müssen die vielgestaltige und sich ständig wandelnde Rechtswirklichkeit berücksichtigen, auf deren Grundlage sich das wirtschaftliche Leben vollzieht. Alle möglichen Gestaltungen sind auch nicht annähern...