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Fristsetzende Aufforderung gemäß § 79b Abs. 2 FGO
- (BStBl II S. 545) -
I. Inhalt der Aufforderung und Ausgangsfall
Gem. § 79b Abs. 2 FGO kann der Vorsitzende oder der Berichterstatter (im folgenden: Richter) einem Beteiligten unter Fristsetzung aufgeben, zu bestimmten Vorgängen entweder Tatsachen anzugeben oder Beweismittel zu bezeichnen oder Urkunden oder andere bewegliche Sachen vorzulegen, soweit der Beteiligte dazu verpflichtet ist. Die Fristsetzung nach § 79b Abs. 2 FGO konkretisiert den Untersuchungsgrundsatz des Gerichts (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) und ist Ausdruck der Mitverantwortung der Beteiligten für die Aufklärung des Sachverhalts.
Im Rezensionsurteil hatte das FA vom Kl. geltend gemachte Mehraufwendungen für Verpflegung nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit anerkannt; außerdem hatte es bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung die Werbungskosten um 56,5 v. H. gekürzt mit der Begründung, die Miete betrage nur 43,5 v. H. der ortsüblichen Marktmiete. Der Richter hatte den Kl. gem. § 79b FGO aufgefordert, ”die erbetene Gegenäußerung zu dem Schriftsatz des FA vom . . . abzugeben und die dazu verlangten Unterlagen vorzulegen”. Dem war eine ”mehrseitige” - so das Urteil de...