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Festsetzungsfrist und D-Markbilanzgesetz (Art. 97a § 3 EGAO)
Bei Unternehmen, die nach dem DMBilG verpflichtet waren, eine DM-Eröffnungsbilanz für den aufzustellen, ergibt sich aufgrund der besonders gelagerten tatsächlichen und rechtlichen Fragen besonderer Prüfungsbedarf. Problematisch ist insbesondere, inwieweit das BV zutreffend bewertet wurde. Die FinBeh der neuen Länder waren bislang nicht in der Lage, in allen prüfungswürdigen Steuerfällen des Jahres 1990 innerhalb der regulären Festsetzungsfrist auch Außenprüfungen durchzuführen bzw. zu beginnen (vgl. BR-Drucks. 518/95). Um aber eine umfassende Überprüfung aller Unternehmen, die eine DM-Eröffnungsbilanz aufzustellen hatten, zu ermöglichen, wurden durch den im Rahmen des JStErgG neu eingefügten Art. 97a § 3 EGAO die stl. Festsetzungsfristen unter bestimmten Voraussetzungen - und für begrenzte Zeit - verlängert.
1. Dauer der Festsetzungsfrist
Die Festsetzungsfrist für Besitz- und Verkehrsteuern beträgt grds. vier Jahre (§ 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO). Nach ihrem Ablauf darf die Steuer nicht mehr festgesetzt, ihre Festsetzung darf nicht mehr aufgehoben, geändert oder berichtigt werden. In den Fällen einer leichtfertigen Steuerverkürzung oder einer Steuerhinterziehung beträgt die Festsetzungsfri...