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NWB Nr. 35 vom Seite 2785 Fach 2 Seite 6425

Gesonderte Feststellung bei sog. Policendarlehen

von Oberamtsrat Michael Baum, Bonn

- Erläuterungen zum (BStBl I S. 371) -

Beiträge zu Versicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall können als Sonderausgaben einkommensteuermindernd berücksichtigt werden. Setzt ein Stpfl. die Ansprüche aus einer derartigen Versicherung aber zur Tilgung oder Sicherung von Darlehen ein, dessen Finanzierungskosten BA oder WK sind, ist der Sonderausgabenabzug grds. ausgeschlossen (§ 10 Abs. 2 Satz 2 EStG). In diesem Fall werden die rechnungsmäßigen und außerrechnungsmäßigen Zinsen aus den in den Versicherungsbeiträgen enthaltenen Sparanteilen zu stpfl. Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 3 EStG). Das Versicherungsunternehmen muß dann bei Zufluß der Zinsen (durch Verrechnung oder Auszahlung) KapErtrSt einbehalten (§ 43 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG).

I. Änderung der Verordnung zu § 180 Abs. 2 AO

Vor Inkrafttreten des neuen § 9 der Verordnung zu § 180 Abs. 2 AO (V zu § 180 Abs. 2 AO) erfuhr der Versicherungsnehmer, d. h. der Stpfl., i. d. R. nicht zeitnah, sondern erst bei Zufluß der Zinsen aufgrund des Steuereinbehalts seitens des Versicherungsunternehmens, daß das FA die Verwendung der Versicherungsansprüche als steuerschädlich ansah. Im Interesse der Rechtsklarheit und der Rechtssicherheit wird nach § 9 der V zu § 180 Abs. 2 AO nunmehr die künftige Steuerpflicht der Zinsen gegenüber dem betroffenen Versicherungsnehmer

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