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Entstrickung durch Verlegung einer Kapitalgesellschaft in ein Drittland
Körperschaftsteuerbefreiung im Blickpunkt
Sofern infolge unternehmerischer Erwägungen der statutarische Sitz bzw. die Geschäftsleitung einer inländischen Kapitalgesellschaft in ein Drittland verlegt werden soll, stellen sich zahlreiche Rechtsfragen im Kontext einer Hebung etwaigen Steuersubstrats mittels Entstrickung. Gerade bei Holdingsgesellschaften, deren Betriebsvermögen sich regelmäßig in Unternehmensbeteiligungen erschöpft, stellt sich eine potenzielle Körperschaftsteuerbefreiung überdies in das Blickfeld der Gestaltungspraxis. Der Brexit wird auch Großbritannien unstreitig zu einem Drittstaat machen und dürfte auch aus diesem Blickwinkel Fragen aufwerfen, jedoch mittelfristig nur eine Randnotiz im Bereich der Anwendung der Entstrickungsregelungen bleiben.
Eine Verlegung des Sitzes oder der Geschäftsleitung einer Kapitalgesellschaft in ein Drittland führt zur Realisation stiller Reserven mittels Entstrickung i. S. des § 12 Abs. 3 KStG.
Eine Steuerbefreiung i. S. des § 8b Abs. 2 Satz 3 Alternative 1 i. V. mit Abs. 3 KStG scheint bei einer Entstrickung mittels Verlegung des Sitzes oder der Geschäftsleitung in ein Drittland hinsichtlich begünstigter Anteile – insbesondere bei Holdinggesellschaften – geboten.
Auswirkungen könnten s...