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Rechtsbehelf gegen einzelrichterlichen Gerichtsbescheid
- (BStBl II S. 571) -
I. Sachverhalt
In der Streitsache fand am eine mündliche Verhandlung vor dem zuständigen Senat des FG statt. Im März 1993 lehnte der Prozeßbevollmächtigte des Kl. den Vorsitzenden wegen Besorgnis der Befangenheit ab, weil das Urt. noch immer nicht zugestellt worden sei und seine Anfragen nicht beantwortet worden seien. Daraufhin bestellte sich ein Beisitzer an der mündlichen Verhandlung - Richter am FG X - als Vertreter des Senatsvorsitzenden durch Verfügung v. selbst zum neuen Berichterstatter. X wies am die Klage ”als Einzelrichter ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid” ab. Der Gerichtsbescheid trug die Rechtsmittelbelehrung, daß jeder der Beteiligten mündliche Verhandlung beantragen könne. Werde der Antrag nicht rechtzeitig gestellt, wirke der Gerichtsbescheid als unanfechtbares Urt. Dem Gerichtsbescheid lag ein Schreiben gleichen Datums bei, in dem X mitteilte, daß er zum Berichterstatter bestellt worden sei. Der Kl. legte Revision und Nichtzulassungsbeschwerde ein. Er meinte, § 79a Abs. 2 Satz 2 FGO stehe den Rechtsbehelfen nicht entgegen, weil das FG gesetzwidrig verfahren sei. Die Revision stü...