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Nachvertragliche Wettbewerbsverbote
Arbeitsvertragliche Gestaltungsmöglichkeiten
Während der Dauer des rechtlichen Bestehens eines Arbeitsverhältnisses ist dem Arbeitnehmer prinzipiell jede Art von Konkurrenztätigkeit verboten. Dies gilt selbst dann, wenn dies arbeitsvertraglich nicht explizit vereinbart worden ist (§ 60 Abs. 1 HGB). Mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses hingegen endet die gesetzliche Pflicht des Arbeitnehmers zur Wettbewerbsenthaltung. Ab diesem Zeitpunkt kann der Arbeitnehmer in den Kundenkreis seines ehemaligen Arbeitgebers eindringen und hierbei auch beim ehemaligen Arbeitgeber gesammeltes Know-how einsetzen. Gestattet ist hierbei grundsätzlich jede Form der Konkurrenz, auch wenn sie die unternehmerischen Interessen des Vorarbeitgebers empfindlich trifft. Möchte der Arbeitgeber diese nachvertragliche Wettbewerbsfreiheit des Arbeitnehmers beschränken, so bedarf es hierfür einer arbeitsvertraglichen Abrede. Die Vereinbarung eines solchen nachvertraglichen Wettbewerbsverbots ist grundsätzlich möglich (§ 110 GewO i. V. m. §§ 74 ff. HGB). Hierbei sind jedoch diverse Wirksamkeits- und Verbindlichkeitsvoraussetzungen zu beachten. Der nachfolgende Beitrag gibt hierzu einen praxisorientierten Überblick und bietet einige Formulierungsvorschläge für die arbeitsvertragliche Gestaltung ei...