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Steuerbescheidänderung im Anschluß an BVerfG-Entscheidung
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I. Sachverhalt
Dem Kl. - Vater von vier Kindern - standen für diese Kinder im Streitjahr 1985 Kinderfreibeträge zu. Der ESt-Bescheid erging im Jahre 1986 und wurde unanfechtbar. Ende 1990 - vor Ablauf der Festsetzungsfrist - legte der Kl. gegen diesen ESt-Bescheid Einspruch mit der Begründung ein, die Kinderfreibeträge seien im Bescheid zu niedrig angesetzt worden; hierzu verwies er auf den (BStBl II S. 664). Gleichzeitig beantragte er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Einspruchsfrist, hilfsweise eine Änderung nach den §§ 172 ff. AO. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhob der Kl. Klage. Das Niedersächsische FR S. 692 mit Anm. Felix) wies den Hauptantrag des Kl. als unbegründet ab, entsprach jedoch dem Hilfsantrag, indem es ausführte, die Unvereinbarkeit der Kinderfreibeträge mit dem GG und die damit verbundene Erhöhung der Freibeträge für die Jahre 1983 bis 1985 durch das StÄndG 1991 sei eine nachträglich bekannt gewordene Tatsache i. S. d. § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO. Das FA legte Revision ein.
II. Entscheidungsgründe
Der III. Senat des BFH hob das U. des FG auf. Er führte aus, § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO biete kei...BStBl 1992 II S. 219