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Rechtsmittel gegen Urteile und Gerichtsbescheide einzelner Richter am FG
- (BStBl 1994 II S. 118) -
I. Sachverhalt
Der Berichterstatter wies die Klage gem. § 79a Abs. 2 Satz 1 i. V. mit Abs. 4 FGO durch Gerichtsbescheid vom als unbegründet ab. Mit Schriftsatz vom legte die Klägerin ”gegen das zugestellt am , Revision” ein. Für deren Zulässigkeit führte sie an, die Entscheidung sei nicht mit Gründen versehen (§ 116 Abs. 1 Nr. 5 FGO). Die Geschäftsstelle des zuständigen Senats des BFH wies die Klägerin durch Schreiben v. auf § 79a Abs. 2 und 4 FGO sowie auf die Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung hin. Darauf begründete die Klägerin mit Schriftsatz vom ihre Revision mit dem Fehlen von Entscheidungsgründen, mit materiell-rechtlichen Gründen und damit, daß dem angefochtenen Urteil des FG keine Rechtsmittelbelehrung beigelegen habe. Der BFH verwarf die Revision mangels Statthaftigkeit als unzulässig.
II. Entscheidungsgründe
Der BFH verwies auf § 115 Abs. 1 i. V. mit § 36 Nr. 1 FGO, wonach die Revision nur gegen U. des FG und gegen Entscheidungen, die U. des FG gleichstehen, gegeben ist.
Der BFH meinte, der gem. § 79a Abs. 2 Satz 1 i. V. mit Abs. 4 FGO ergangene Gerichtsbescheid gehöre nicht zu diesen Entscheidungen. Der Gerichtsbescheid vom sei kein U. Das FG habe weder auf...