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Die wirtschaftliche Betrachtungsweise
I. Wirtschaftliche Betrachtungsweise, juristische Methodenlehre und das Verfassungsrecht
1. Tatbestandsmäßigkeit der Besteuerung
Das Steuerrecht lebt aus dem ”Dictum des Gesetzgebers” ( BVerfGE 13, 318, 328). Dieser hat die verfassungsrechtliche Kompetenz, von ihm als steuerwürdig angesehene Sachverhalte der Steuer zu unterwerfen. Dies geschieht dadurch, daß er im Steuergesetz Steuertatbestände ausformuliert. Der Gesetzgeber hat hierbei die wesentlichen Bestimmungen über die Steuer oder Abgabe mit hinreichender Genauigkeit zu treffen ( BVerfGE 21, 209, 215). Der Verfassungsgrundsatz des Vorbehalts des Gesetzes besagt, daß der Gesetzgeber die wesentlichen normativen Grundlagen des zu regelnden Rechtsbereichs (hier: der Steuer) selbst festlegt und dies nicht dem Handeln etwa der Verwaltung überläßt. Unlösbar verbunden mit diesem (allgemeinen) Vorbehalt des Gesetzes ist der Verfassungsgrundsatz der Bestimmtheit von Steuernormen.
Bei Erlaß eines (Steuer)Gesetzes muß der Gesetzgeber nach Möglichkeit alle zu regelnden Sachverhalte und deren Fallgruppen voraussehen. Bei der Ausformulierung des Steuertatbestandes muß er die zu regelnde Materie möglich...