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Die neue Kontrollmitteilungsverordnung zu § 93a AO
I. Bedeutung im System der Steuerkontrolle
Ihren Besteuerungsauftrag nach § 85 AO - Steuern nach Maßgabe der Gesetze gleichmäßig festzusetzen und zu erheben - können die deutschen Finanzbehörden nur erfüllen, wenn sie ausreichende Informationen über Besteuerungsvorgänge erlangen. Insoweit gibt es eine jahrhundertealte Erfahrung, daß, zumal in Steuersachen, ohne Kontrolle nicht auszukommen ist, wenn Gesetzmäßigkeit und Gleichmäßigkeit der Besteuerung nicht leiden oder gar zur Farce werden sollen (so Tipke, Die Steuerrechtsordnung, 1993, Bd. III, S. 1189, 1199 ff.). Aus diesem Besteuerungsauftrag ist deshalb zweierlei abzuleiten: Zum einen hat in der Gemeinschaft der Steuerbürger jeder gegen jeden Anspruch auf Steuerehrlichkeit, damit das Prinzip der Lastengemeinschaft auch in der Praxis Geltung hat; zum anderen folgt auch aus dem im Rechtsstaatsprinzip wurzelnden Grundsatz der Steuergerechtigkeit ein Anspruch des einzelnen Steuerbürgers gegenüber seinem Staat, daß die Steuererhebung effektiv ist, was nur durch die Einrichtung eines funktionierenden Ermittlungs- und Kontrollapparates zu gewährleisten ist.
Zur Verwirklichung der Gleichheit in der Steuerbelastu...BStBl II S. 654