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Solidaritätszuschlag | Beschränkung der Steuerermäßigung nach § 35 EStG nicht verfassungswidrig
Laut ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Bemessungsgrundlage des Solidaritätszuschlags bei Fehlen gewerblicher Einkünfte ohne Berücksichtigung der Steuerermäßigung nach § 35 EStG zu ermitteln ist.
Die Kläger erzielten im Streitjahr 2011 Einkünfte aus nichtselbständiger sowie aus selbständiger Arbeit und zahlten bei einem zu versteuernden Einkommen von 51.068 € einen Solidaritätszuschlag von 571,72 €. Dagegen wehrten sie sich mit dem Argument, dass der Solidaritätszuschlag höher war als er gewesen wäre, wenn ihre Einkünfte gewerblich gewesen wären und es zu einer Gewerbesteueranrechnung nach § 35 EStG gekommen wäre. Der BFH [i]Meier, Solidaritätszuschlag, infoCenter NWB QAAAA-57086 hatte gegen die Erhebung des Solidaritätszuschlags schlechthin im Jahr 2011 und gegen die typisierende Ausgestaltung der Gew...