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NWB Nr. 13 vom Seite 1205 Fach 2 Seite 5977

Die Pfändung von Steuererstattungsansprüchen

von Richter am LG Detlef Burhoff, Ascheberg

I. Pfändung beim Erstattungsgläubiger als Schuldner

Die Pfändung von Steuererstattungsansprüchen ist für Gläubiger u. a. deshalb so interessant, weil insbesondere die Pfändung von LSt-Erstattungsansprüchen anders als die allgemeine Lohnpfändung nicht von Pfändungsfreigrenzen abhängig ist ( BStBl III S. 372; LG Aachen, RPfleger 1988 S. 148).

1. Voraussetzungen einer wirksamen Pfändung

Bei den Steuererstattungsansprüchen handelt es sich um Geldforderungen, auf deren Pfändung deshalb grundsätzlich die Vorschriften der ZPO über die Pfändung von Geldforderungen, also die §§ 828 ff. ZPO, anzuwenden sind. Es sind daher zunächst auch die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung zu beachten sowie dann die besonderen Verfahrensvoraussetzungen der Zwangsvollstreckung in Geldforderungen. Bei der Pfändung von Steuererstattungsansprüchen gelten folgende Besonderheiten:

a) Antrag

Schuldner i. S. der §§ 828 ff. ZPO ist der Erstattungsgläubiger, das FA ist Drittschuldner der Forderung i. S. der ZPO, und zwar das FA, das über den Anspruch bereits entschieden oder noch zu entscheiden hat (§ 46 Abs. 7 AO). Die Pfändung und Überweisung des Steuererstattungsanspruchs muß der Gläubiger beantragen, und zwar ge...

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