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Erlaß aus Billigkeitsgründen von Zinsen nach § 233a AO
I. Einleitung
Nach § 233a AO werden Steuernachforderungen und Steuererstattungen, die sich bei der Festsetzung der ESt, KSt, VSt, USt oder GewSt ergeben, verzinst. Der Zinslauf beginnt mit Ablauf von 15 Monaten nach Ende des Steuerjahres und endet grds. mit der Fälligkeit der Nachforderung oder Erstattung. § 233a AO enthält keine Bestimmung, wonach auf die Zinsen ganz oder teilweise verzichtet werden kann, wenn ihre Erhebung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre. Anwendbar sind jedoch die allgemeinen Billigkeitsvorschriften der §§ 163 und 227 AO. Für § 163 AO ergibt sich dies daraus, daß auf die Zinsen die für die Steuern geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden sind (§ 239 Abs. 1 AO), und § 227 AO ist anwendbar, weil es sich auch bei den Zinsansprüchen um Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis i. S. dieser Vorschrift handelt. Da der Billigkeit als der Gerechtigkeit des Einzelfalls Verfassungsrang zukommt, wären Billigkeitsmaßnahmen im übrigen auch ohne die §§ 163 und 227 AO möglich (Tipke/Kruse, § 227 AO Tz. 2).
II. Akzessorische Billigkeitsmaßnahmen
Man wird die Regel aufstellen können, daß Billigkeitsmaßnahmen hinsichtlich der Zinsen in Betracht kommen, wenn solche auch hinsichtlich der zugr...