BGH Beschluss v. - VIII ZR 18/18

Rechtzeitige Mängelrüge: Wirksamkeit einer Formularklausel zur Rügepflicht gegenüber der "Betriebsleitung"

Gesetze: § 307 Abs 1 S 1 BGB, § 377 Abs 1 HGB, § 377 Abs 3 HGB

Instanzenzug: OLG Frankfurt Az: 5 U 53/15vorgehend LG Wiesbaden Az: 12 O 5/13

Gründe

1Soweit die Beschwerde rügt, das Berufungsgericht habe zu Unrecht angenommen, dass die Beklagte ihrer Rügeobliegenheit nach § 377 Abs. 1, 3 HGB nicht rechtzeitig nachgekommen sei, hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

2Da die Entscheidung auf der vorgenannten selbständig tragenden Begründung beruht, kommt es auf die übrigen geltend gemachten Rügen der Beschwerde nicht an. Zwar ist insoweit zweifelhaft, ob die von der Klägerin verwendete Allgemeine Geschäftsbedingung, wonach Mängel der Kaufsache ausschließlich gegenüber der "Betriebsleitung" zu rügen sind, einer Inhaltskontrolle am Maßstab des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB standhält. Denn die vorgenannte Formularbestimmung, die von der gesetzlichen Regelung abweicht (vgl. GK-HGB/Achilles, 8. Aufl., § 377 Rn. 43), dürfte - auch wenn sie gegenüber einem Unternehmen, hier der Beklagten, verwendet wird - die Vertragspartner der Klägerin schon deshalb unangemessen benachteiligen, weil sie das Risiko, ob eine an die Klägerin gerichtete Mängelrüge unternehmensintern die "Betriebsleitung" erreicht, dem Vertragspartner auferlegt.

3Dies ist indes nicht entscheidungserheblich, weil die angefochtene Entscheidung, wie ausgeführt, auf einer weiteren selbständig tragenden Begründung beruht und die Nichtzulassungsbeschwerde nur Erfolg haben kann, wenn hinsichtlich beider Begründungen Zulassungsgründe gegeben sind (st. Rspr., vgl. BGH, Beschlüsse vom - V ZB 72/02, NJW 2004, 72 unter II 2 b; vom - IX ZB 430/02, NJW-RR 2006, 142; vom - IX ZR 45/10, juris Rn. 3; vom - IX ZR 215/10, juris Rn. 1; vom - VI ZR 85/16, NJW 2017, 2623 Rn. 12).

4Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2019:080119BVIIIZR18.18.0

Fundstelle(n):
OAAAH-08810