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Gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte bei sog. Zebra-Gesellschaften
I. Begriffsbestimmung
Als Zebra-Gesellschaften werden solche nicht unter § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG fallende vermögensverwaltenden Personengesellschaften bezeichnet, an denen mindestens ein Gesellschafter beteiligt ist, der seinen Anteil zu seinem Betriebsvermögen zählt. Dies kann z. B. darauf beruhen, daß Gesellschafterin der Zebra-Gesellschaft eine Kapitalgesellschaft ist, die kraft Rechtsform ausschließlich gewerbliche Einkünfte erzielt. Bei der Beteiligung natürlicher Personen oder von Personengesellschaften kann die Beteiligung an der vermögensverwaltenden Personengesellschaft zum notwendigen oder gewillkürten Betriebsvermögen, u. U. auch zum Sonderbetriebsvermögen, gehören.
II. Ermittlung der Einkünfte auf der Ebene der Zebra-Gesellschaft
Eine Personengesellschaft ist zwar weder einkommen- noch körperschaftsteuerpflichtig. Sie ist aber insoweit Steuerrechtssubjekt, als sie in der Einheit ihrer Gesellschafter Merkmale eines Besteuerungstatbestands verwirklicht, welche den Gesellschaftern für deren Besteuerung zuzurechnen sind ( BStBl II S. 751). Solche Merkmale sind insbesondere die Verwirklichung oder Nichtverwirklichung des Tatbestands einer bestimmt...