Aufwendungen für Operation zur Brustvergrößerung regelmäßig nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar
Leitsatz
1. Krankheitskosten, die zu zwangsläufigen Aufwendungen i. S. d. § 33 Abs. 2 S. 1 EStG führen, liegen bei einem Gewebeschwund
der weiblichen Brust (Mammahypoplasie, Atropie mammae) nur dann vor, wenn die Betroffene in ihren Körperfunktionen beeinträchtigt
wird oder an einer Abweichung vom Regelfall leidet, die entstellend wirkt. Eine entstellende Wirkung ist nur bei einer erheblichen
Auffälligkeit gegeben, die sich schon bei flüchtiger Begegnung in alltäglichen Situationen quasi „im Vorbeigehen” bemerkbar
macht und regelmäßig zur Fixierung des Interesses anderer auf den Betroffenen führt. Sofern körperliche Auffälligkeiten nur
im unbekleideten Zustand sichtbar sind, so wie es bei einem Volumenmangel der Brust, der durch Push-up-BH oder Einlagen im
BH ausgeglichen werden kann, der Fall ist, ist eine Entstellung regelmäßig ausgeschlossen (Anschluss an ).
2. Die zu behandelnde Krankheit besteht in einem solchen Fall nicht in der Abweichung des körperlichen Erscheinungsbildes
vom Regelfall, sondern kann in der gegebenenfalls dadurch hervorgerufenen psychischen Belastung gesehen werden. Die von einer
Mammahypoplasie ausgehende psychische Belastung ist daher nicht durch eine Operation, sondern mit den Mitteln der Psychotherapie
zu lindern, auch wenn diese ähnlich hohe Kosten zur Folge hat (vgl. , BSGE 100, 119;
).
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