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Neues zur Anwendung der Zehn-Tagesregelung
1. Grundsätzliches
Regelmäßig wiederkehrende Ausgaben, die kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahrs, zu dem sie wirtschaftlich gehören, abgeflossen sind, gelten als in diesem Kalenderjahr geleistet (§ 11 Abs. 1 Satz 2 i. V. mit Abs. 2 Satz 2 EStG). Die Finanzverwaltung wendet nun eine aktuelle Entscheidung des BFH ( NWB UAAAG-97789, BStBl 2018 II S. 781 = Kurzinfo StuB 2018 S. 832 NWB FAAAG-99576) über den entschiedenen Einzelfall hinaus an (OFD NRW, aktualisierte Kurzinfo ESt 9/2014 vom NWB KAAAH-06393).
Bei der Einnahmen-Überschussrechnung sind die Betriebseinnahmen und die Betriebsausgaben grundsätzlich nach dem Zu- und Abflussprinzip zu erfassen. Eine Ausnahme gilt bei Anwendung der sog. Zehn-Tagesregelung; dann erfolgt die Zuordnung nach wirtschaftlicher Zugehörigkeit (§ 11 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 EStG).
Die sog. Zehn-Tagesregelung kommt zur Anwendung, wenn es sich um
regelmäßig wiederkehrende Einnahmen bzw. Ausgaben handelt,
die kurze Zeit (Zehn-Tageszeitraum) vor oder nach Beendigung des Kalenderjahrs,
zu dem sie wirtschaftlich gehören,
zu- bzw. abgeflossen sind.
Unter regelmäßig wiederkehrenden Ausgaben bzw. Einnahmen werden nur solche Ausgaben oder Einnahme...BStBl 1986 II S. 342