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Die Haftung beim Erwerb eines Unternehmens nach § 75 AO
Wird ein Unternehmen oder ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im ganzen übereignet, so haftet der Erwerber nach § 75 AO für Steuern, bei denen sich die Steuerpflicht auf den Betrieb des Unternehmens gründet, und für Steuerabzugsbeträge, vorausgesetzt, daß die Steuern seit dem Beginn des letzten, vor der Übereignung liegenden Kalenderjahres entstanden sind und bis zum Ablauf von einem Jahr nach Anmeldung des Betriebes durch den Erwerber festgesetzt oder angemeldet werden. Den Steuern stehen die Ansprüche auf Erstattung von Steuervergütungen gleich. Die Haftung beschränkt sich auf den Bestand des übernommenen Vermögens.
I. Gesetzeszweck - Konkurrenzen
§ 75 AO soll dem Steuergläubiger den Vermögensbestand des Unternehmens bei einer Unternehmensübertragung als vollstreckungsrechtliche Haftungsmasse sichern für Steuern, die eng mit dem Unternehmen verbunden sind. Die Vorschrift soll verhindern, daß durch die Unternehmensübertragung die in dem Unternehmen liegende Sicherheit für den Steuergläubiger verlorengeht.
Die Haftung aus § 75 AO beruht - anders als die aus § 419 BGB - nicht auf einem reinen Vermögensübernahmeprinzip. § 75 AO setzt vielmehr eine k...