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NWB Nr. 44 vom Seite 3419 Fach 2 Seite 5747

Sonderabgaben in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts

von Ministerialdirektor a. D. Gustav Hübner, Gauting

I. Das weite Feld der Sonderabgaben

”Wer den Pfennig nicht ehrt, ist des Talers nicht wert.” Diese alte Weisheit beherzigt der Staat in besonderer Weise. Dank der unterschiedlichsten Pfennige, die er uns so nebenbei abverlangt, kommen immerhin viele Milliarden jährlich zusammen: Waren es 1980 noch 5,8 Mrd. DM, so waren es 10 Jahre später schon über 11 Mrd. DM an Aufkommen für sog. Sonderabgaben.

Kohlepfennig, Ölpfennig, Wasserpfennig, durch diese und andere Wortschöpfungen, die eine minimale Belastung der Betroffenen vortäuschen sollen, werden dem Bürger Abgaben in Milliardenhöhe abverlangt. Dabei kalkulieren die Regierenden offensichtlich richtig: Sonderabgaben, liebevoll als Pfennigbelastung umschrieben, sind politisch leichter durchzusetzen als Steuererhöhungen, auf die der ansonsten brave Bürger gereizt reagiert. Wegen ein paar Pfennigen - so die richtige Einschätzung - werden die Wähler aber keinen Aufstand wagen.

Wie leicht aber mit solchen Pfennigabgaben Milliardenbeträge eingesammelt werden können, beweist der Kohlepfennig: Mit rd. 5 Mrd. DM macht diese Abgabe fast die Hälfte der Gesamteinnahmen an Sonderabgaben aus.

Ein weiterer politischer Vort...

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