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LSG Niedersachsen-Bremen 21.12.2018 L 7 AL 163/18 B ER, NWB 10/2019 S. 624

Arbeitnehmerüberlassung | Widerruf der Erlaubnis

Die Bundesagentur für Arbeit kann eine erteilte Erlaubnis zur Überlassung von Arbeitnehmern mit Wirkung für die Zukunft widerrufen, wenn sie wegen nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, die Erlaubnis zu versagen (§ 5 Abs. 1 Nr. 3 i. V. mit § 2 Abs. 1 Nr. 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz [AÜG]). Die Erlaubnis ist u. a. zu versagen, wenn die Antragstellerin die für die Ausübung der Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 AÜG), weil sie etwa die im Interesse des Schutzes der Leiharbeitnehmer ihr obliegenden arbeitsrechtlichen Pflichten nicht einhält. Dabei wird es sich zwar in der Regel um arbeitsrechtliche Verstöße im Kernbereich – z. B. bei der Vergütung, bei Ansprüchen auf Erholungsurlaub und auf sonstige geldwerte Leistungen o. Ä. – handeln; eine Unzuverlässigkeit ...

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