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Billigkeitserlass bei fehlerhaften Rechnungen
Voraussetzung ist Handeln ohne Missbrauchs- oder Hinterziehungsabsicht
Nach § 163 [i]Geißler, Erlass aus Billigkeitsgründen, infoCenter NWB RAAAB-26809 Abs. 1 Satz 1 AO können Steuern niedriger festgesetzt werden und einzelne die Steuer erhöhende Besteuerungsgrundlagen unberücksichtigt bleiben, wenn die Erhebung der Steuer nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre (sog. Billigkeitserlass). Dies hatte der BFH nunmehr zu prüfen und er bestätigt, dass ein Billigkeitserlass gewährt werden kann, wenn sich zwei Unternehmer gegenseitig Rechnungen mit unzutreffendem Steuerausweis i. S. des § 14c UStG erteilen. Voraussetzung ist aber insbesondere, dass sie ohne Missbrauchs- oder Hinterziehungsabsicht gehandelt haben ( NWB GAAAH-06915).
I. Hat das Finanzgericht den Billigkeitserlass zu Recht gewährt?
[i]BMF, Schreiben v. 4.12.2012, BStBl 2008 I S. 1084Die Klägerin ist Gesamtrechtsnachfolgerin einer GmbH. Diese ging im Rahmen eines sog. Sale-and-Mietkauf-back-Models davon aus, dass sie Gegenstände von ihren Kunden umsatzsteuerpflichtig erworben und an diese umsatzsteuerpflichtig geliefert habe. In ähnlicher Weise nahm sie beim sog. Bestelleintritt an, dass Lieferanten an sie umsatzsteuerpflichtig geliefert haben und sie die Kunden umsatzsteuerpflichtig beliefert habe. Im Anschluss an eine Außenprüfung ging das Finanzamt demgegenüber davon aus, d...