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Grundsätzlich kein Billigkeitserlass bei fehlerhafter Rechnung
Die Frage, ob ein umsatzsteuerrechtlicher Vorgang als steuerbar oder nicht steuerbar zu beurteilen ist, kann sehr kompliziert sein. Genannt sei hier nur die Abgrenzung zwischen steuerbarer Einzelwirtschaftsgutlieferung und nicht steuerbarer Geschäftsveräußerung. Aber auch die Frage, ob ein Vorgang steuerfrei oder steuerpflichtig ist, kann im Einzelfall kompliziert sein. Für den Praktiker stellt sich dann immer das Problem, ob eine Rechnung mit Steuerausweis erfolgen kann oder nicht. Sofern der Steuerausweis im Einzelfall unrichtig ist, wirkt sich das primär auf den Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers aus. Der BFH hat in seiner aktuellen Entscheidung in einem solchen Sachverhalt eine Lösung im Billigkeitswege grundsätzlich versagt.
I. Leitsatz (amtlich)
Ein Billigkeitserlass kann gerechtfertigt sein, wenn sich zwei Unternehmer ausgehend von den zivilrechtlichen Vereinbarungen aufgrund eines gemeinsamen Irrtums über die zutreffende steuerrechtliche Beurteilung vor höchstrichterlicher Klärung einer Streitfrage ohne Missbrauchs- oder Hinterziehungsabsicht gegenseitig Rechnungen mit unzutreffendem Steuerausweis erteilen und aufgrund der Versteu...