USt direkt digital Nr. 4 vom Seite 1

BFH ändert Rechtsprechung zur Bruchteilsgemeinschaft

Beate A. Blechschmidt | verantwortliche Redakteurin | ust-direkt-redaktion@nwb.de

Der BFH hat mit Urteil v. 22.11.2018 - V R 65/17 entschieden, dass eine Bruchteilsgemeinschaft mangels zivilrechtlicher Rechtsfähigkeit aus umsatzsteuerlicher Sicht keine Unternehmerin sein kann. Vielmehr erbringen die Gemeinschafter als jeweilige Unternehmer anteilig von ihnen zu versteuernde Leistungen. Dies wirkt sich auch auf den Vorsteuerabzug aus, weil nicht die Gemeinschaft selbst, sondern lediglich der einzelne Gemeinschafter als Leistungsempfänger vorsteuer­abzugsberechtigt sein kann. Mit diesem Urteil ändert der BFH seine bisherige Rechtsprechung, nach welcher auch eine Bruchteilsgemeinschaft Unternehmerin im umsatzsteuerlichen Sinne sein kann.

Die Konsequenzen dieser Entscheidung gehen dabei über die Erfindergemeinschaft aus dem Besprechungsurteil hinaus. So sind z. B. wohl auch Ehegatten-Bruchteilsgemeinschaft betroffen, wenn diese beispielsweise im Rahmen einer Vermietung und Verpachtung tätig wird.

Für die Praxis wird es darauf ankommen, so Professor Dr. Peter Mann in seinem Beitrag ab der , die rechtlichen Verhältnisse innerhalb der Gemeinschafter zu klären. Als reine Bruchteilsgemeinschaft ist keine unternehmerische Betätigung mehr möglich. Der Übergang zu GbR ist dann gegeben, wenn ein ausdrücklicher gemeinsamer Zweck verfolgt wird, der gesellschaftsvertraglich unterlegt ist. Entscheidend ist, dass der BFH hier beide Handlungsformen, GbR und Bruchteilsgemeinschaft, zulässt.

Beste Grüße

Beate Blechschmidt

Fundstelle(n):
USt direkt digital 4 / 2019 Seite 1
NWB CAAAH-08438