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Teilabhilfe und Hauptsacheerledigung im Rechtsbehelfsverfahren
In Rechtsbehelfsverfahren, die umfangreiche sachverhaltliche Ermittlungen notwendig machen oder die eine Vielzahl von Punktsachen umfassen, erläßt die Finanzbehörde nicht selten nach Erörterung mit dem Einspruchsführer einen Teilabhilfebescheid. Im folgenden soll dargestellt werden, unter welchen Voraussetzungen ein Teilabhilfebescheid zur Beendigung des Rechtsbehelfsverfahrens durch Hauptsacheerledigung führen kann.
I. Abgabe einer Erledigungserklärung
Hilft die Finanzbehörde dem Einspruch des Stpfl. in vollem Umfang ab, so hat dies zwingend die Erledigung des Rechtsbehelfsverfahrens zur Folge. Entsprechender formeller Erledigungserklärungen bedarf es nicht. Die AO kennt zwar nicht den Terminus der Hauptsacheerledigung. § 367 Abs. 2 Satz 3 AO sieht jedoch für den Fall der Vollabhilfe vor, daß es zur Beendigung des Rechtsbehelfsverfahrens einer Einspruchsentscheidung nicht mehr bedarf.
Das gilt jedoch nicht für den Fall der Teilabhilfe. Hilft die Behörde dem Einspruch des Stpfl. nur zum Teil ab, so ist das Rechtsbehelfsverfahren grds. fortzuführen; denn der Teilabhilfebescheid wird automatisch Gegenstand des Rechtsbehelfsverfahrens. Dies entspricht der ständigen Rechtspr...BStBl II S. 517BStBl 1980 II S. 165