Online-Nachricht - Dienstag, 26.02.2019

Körperschaftsteuer | Ausschüttung einer luxemburgischen SICAV (FG)

Das Finanzgericht Düsseldorf hat zu der steuerlichen Behandlung einer Ausschüttung einer luxemburgischen Investmentgesellschaft mit variablem Grundkapital (SICAV) an eine deutsche Kapitalgesellschaft nach einem vorangegangenem Bondstripping Stellung genommen (; Revision anhängig, BFH-Az. I R 8/19).

Sachverhalt: Die klagende GmbH & Co. KG war persönlich haftende Gesellschafterin einer deutschen KGaA. Die KGaA war die einzige Anlegerin einer in Luxemburg errichteten SICAV. Alle drei Gesellschaften waren Ende des Jahres 2011 gegründet worden. Die SICAV erwarb mehrere deutsche Bundesanleihen mit mehrjährigen Laufzeiten. Diese Anleihen teilte sie im Wege des sog. Bondstrippings in die Anleihemäntel und Zinsscheine auf. Den Erlös aus der anschließenden Veräußerung der Zinsscheine schüttete die SICAV noch im Jahr 2011 an die KGaA aus. Die Beteiligten stritten darüber, ob der Anteil der Klägerin am Beteiligungsertrag der KGaA steuerfrei ist. Die Klägerin berief sich hierzu auf das mit dem Ablauf des außer Kraft getretene deutsch-luxemburgische Doppelbesteuerungskommen. Das beklagte Finanzamt lehnte eine Steuerfreistellung als sog. Schachteldividende ab.

In seinem Zwischenurteil hat das FG entschieden, dass der Gewinnanteil der Klägerin steuerfrei ist:

  • Die Voraussetzungen des abkommensrechtlichen Schachtelprivilegs liegen vor.

  • Die der Ausschüttung vorangegangene Durchführung des Bondstrippings ist insofern unschädlich. Die SICAV ist durch die Veräußerung der Zinsscheine erwerbswirtschaftlich tätig geworden und hat einen ausschüttbaren Veräußerungsgewinn erzielt.

  • Eine vorangegangene Vermögenssteigerung bei der ausschüttenden Gesellschaft ist für die Annahme einer Dividende nicht erforderlich.

  • Es liegt auch keine Rückzahlung von Nennkapital vor.

Hinweis:

Mit seinem Zwischenurteil hat der Senat über entscheidungserhebliche Vorfragen des Klageverfahrens vorab entschieden. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig; die vom Finanzgericht zugelassene Revision wurde eingelegt und ist unter dem Az. I R 8/19 anhängig.

Quelle: FG Düsseldorf, Pressemitteilung v. (Ls)

Fundstelle(n):
NWB QAAAH-08416