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Freiberufler, grenzüberschreitend tätiger
I. Nationales Recht
Freiberufler mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland unterliegen im Rahmen der unbeschränkten deutschen Einkommensteuerpflicht dem Welteinkommensprinzip. Nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG sind grundsätzlich sämtliche Einkünfte steuerpflichtig, egal in welchem Staat der Steuerpflichtige tätig wird. Die Einkünfte sind in Deutschland unter Progressionsvorbehalt freizustellen, wenn nach einem konkreten DBA der andere Staat ein Quellensteuerrecht an diesen Einkünften hat und Deutschland zur Vermeidung einer doppelten Besteuerung die Freistellung im Methodenartikel vereinbart hat und keine Rückfallklausel greift (vgl. z. B. die DBA mit Australien, Bulgarien, Dänemark, Großbritannien, Irland, Italien, Japan, Neuseeland, Niederlande, Tunesien [ab 2020] und den USA).
Freiberufler ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland sind in Deutschland beschränkt steuerpflichtig (§ 1 Abs. 4 EStG), soweit sie inländische Einkünfte i. S. des § 49 Abs. 1 EStG erzielen. Der Inlandsbezug für Freiberufler wird in § 49 Abs. 1 Nr. 3 EStG in drei Kategorien spezifiziert, dem Ausüben der Tätigkeit im Inland, der Verwertung einer (im Ausland ausgeübten) Tätigkeit im Inland oder über eine feste Einrichtung/Betriebsstätte...