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Gesellschaftssitz
I. Begriff und Bedeutung im nationalen Steuerrecht
Der Sitz einer „Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse“ ist einer der steuerrechtlichen Anknüpfungspunkte dieser Einheiten. Er liegt nach der Begriffsfestlegung in § 11 AO „an dem Ort, der durch Gesetz, Gesellschaftsvertrag, Satzung, Stiftungsgeschäft oder dergleichen bestimmt ist.“ Auch in weiteren Rechtsgebieten ist der Sitz, obgleich mit teilweise anderer Bedeutung, ein maßgeblicher Ankerpunkt – etwa für Vereine im bürgerlichen Recht (§ 24 BGB), im Gesellschafts- (§ 4a GmbHG; § 5 AktG) und im Prozessrecht (§ 17 Abs. 1 ZPO).
Die Festlegung oder Benennung eines Sitzes ist vielfach gesetzlich vorgeschrieben (vgl. § 57 Abs. 1 BGB; § 106 Abs. 2 Nr. 2 HGB; § 3 Abs. 1 Nr. 1 GmbHG; § 23 Abs. 3 Nr. 1 AktG; § 6 Nr. 1 GenG). Sie wirkt dann in aller Regel auch steuerrechtlich. In Einzelfällen, etwa bei sog. Spaltgesellschaften, kann ein Sitz – zumindest vorübergehend – aber auch vollständig fehlen.
In Abgrenzung zum Ort der Geschäftsleitung (§ 10 AO), für dessen Bestimmung tatsächlich-faktische Gegebenheiten maßgeblich sind, wird der steuerliche Sitz regelmäßig im Zuge einer rechtsgeschäftlichen Abrede festgelegt, in seltenen Fällen durch Gesetz (z. B. Nachfolge-Unternehmen der Bundespost). Im deutschen nationalen Steuerrecht ist der Sitz einer der Anknüpfungspunkte etwa für d...