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Geschäftsleitung, Ort der
I. Steuerrechtliche Bedeutung der Geschäftsleitung
Dem in § 10 AO definierten Begriff der Geschäftsleitung kommt neben dem Sitz nach § 11 AO wesentliche Bedeutung vor allem als steuerlicher Anknüpfungspunkt von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen zu. So bestimmt sich über den Ort der Geschäftsleitung im Inland die unbeschränkte Steuerpflicht nach § 1 Abs. 1 KStG oder aber gem. § 2 Abs. 1 ErbStG eine eventuelle Erbschaft- und Schenkungsteuerpflicht der Rechtssubjekte. Zudem können weitere steuerliche Rechte und Pflichten an die Belegenheit der Geschäftsleitung im Inland gebunden sein. Exemplarisch lässt sich etwa der Lohnsteuereinbehalt inländischer Arbeitgeber nach § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG anführen. Ferner können z. B. nur solche Körperschaften als Organgesellschaft in eine körperschaftsteuerliche Organschaft einbezogen werden, die ihre Geschäftsleitung im Inland haben (§ 14 Abs. 1 Satz 1 KStG).
Bedeutung kommt der Geschäftsleitung ferner im DBA-Recht zur Ansässigkeitsbestimmung und damit letztlich auch zur Festlegung einer etwaigen Abkommensberechtigung zu. Der in Art. 4 Abs. 1 Satz 1 OECD-MA angeführte Begriff („Ort ihrer Geschäftsleitung“) ist dort unter Rückgriff auf das innerstaatliche Recht des jeweiligen Anwenderstaates zu bestimmen; im Fall Deutschlands ist mithin § 10 AO heranzuzie...