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Niederlassungsfreiheit
I. Persönlicher und sachlicher Schutzbereich
Die in Art. 49 AEUV gewährleistete Niederlassungsfreiheit garantiert jedem Staatsangehörigen eines EU-Mitgliedstaates die Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat zur Aufnahme und Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit sowie die Gründung und Leitung von Unternehmen, insbesondere von Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften (primäre Niederlassungsfreiheit). Des Weiteren wird das Recht gewährleistet, Agenturen, Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften in einem Mitgliedstaat zu gründen, wenn der Betreffende in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist (sekundäre Niederlassungsfreiheit). Zudem ist anzumerken, dass durch Art. 31 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum die Niederlassungsfreiheit auf die Staaten der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) Liechtenstein, Island und Norwegen, mit Ausnahme der Schweiz ausgedehnt wird.
Der EuGH definiert die Niederlassung als die tatsächliche Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mittels einer festen Einrichtung in einem anderen Mitgliedstaat auf „unbestimmte Zeit“. Das Kriterium der Dauerhaftigkeit grenzt dabei die Niederlassungs- von der Dienstleistungsfreiheit ab. Als ...