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Das wirtschaftliche Eigentum
I. Zur Geschichte der Vorschrift
§ 80 Abs. 1 Satz 1 RAO 1919 hatte bestimmt: ”Wer einen Gegenstand als ihm gehörig besitzt, wird im Sinne der Steuergesetze wie ein Eigentümer behandelt.” Die in § 11 StAnpG aufgeführten Fälle wurden als Beispiele für einen umfassenderen Zurechnungsgrundsatz angesehen: ”Eine Sache, über die ein anderer als der Eigentümer objektiv diejenige wirtschaftliche Herrschaft ausübt, deren gewöhnlicher Ausdruck das Eigentum ist, ist für die Besteuerung nicht dem Eigentümer, sondern dem anderen zuzurechnen” ( BStBl II 1971 S. 133). Die Rspr. hatte mithin versucht, das wirtschaftliche Eigentum zu definieren durch ein Abgleichen zurechenbarer Rechtslagen mit dem positiven Inhalt (Sachherrschaft, Recht auf die Nutzungen und Erträge) des bürgerlich-rechtlichen Eigentums. Die zitierte Formel war ohnehin wenig aussagekräftig; sie ist durch die gegenüber § 11 StAnpG geänderte Fassung des § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 AO überholt.
Seeliger (a. a. O., S. 24 ff., 89) hat nachgewiesen, daß eine inhaltliche Bestimmung des wirtschaftlichen Eigentums aufgrund positiver Herrschafts- und Nutzungsbefugnisse rechtlich nicht tragfähig ist. Er definierte das ”Wesen” des wirtschaftlich...BStBl II S. 264BStBl II S. 824BStBl 1989 II S. 414