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Verpflichtung zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen
, BStBl 2018 I S. 102
Ab dem Jahr 2019 kann die Vergabe von Umatzsteuer-Identifikationsnummern mit der Verpflichtung zur Abgabe von (quartalsweisen) Umsatzsteuervoranmeldungen verknüpft werden.
I. Befreiung von der Pflicht zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen
Nach § 18 Abs. 4a UStG sind Unternehmen auch dann zur Abgabe einer Umsatzsteuervoranmeldung verpflichtet, wenn sie Umsatzsteuer aufgrund innergemeinschaftlicher Erwerbe nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 UStG, aufgrund des „Reverse-Charge“-Verfahrens als leistungsempfangende Personen nach § 13b Abs. 5 UStG oder bei innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften nach § 25b Abs. 2 UStG schulden. Allen Tatbeständen gemeinsam ist, dass den Unternehmen eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt worden ist. Nach Abschnitt 18.2 UStAE kann ein Unternehmen von der Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen befreit werden, wenn die abzuführende Umsatzsteuer im Vorjahr nicht mehr als 1.000 € betragen hat (vgl. Abschnitt 18.2 Abs. 1 UStAE). Liegen die Voraussetzungen dafür vor, soll die Befreiung auch von Amts wegen erfolgen (vgl. Abschnitt 18.2 Abs. 2 Satz 2 UStAE); ansonsten kann sie auf Antrag bewilligt werden.
II. Ausnahmen von der Befreiung
Eine Befreiung von der Verpflichtung zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen soll allerdings dann nicht erfolgen, wenn im Laufe des Jahres mit einer wesentlich höheren Steuer zu r...