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Track 23-24 | Jahreswagen: Rabatte für Mitarbeiter verbundener Unternehmen sind kein steuerpflichtiger Arbeitslohn
Gewährt ein Autohersteller den Arbeitnehmern eines verbundenen Unternehmens dieselben Rabatte beim Autokauf wie seinen eigenen Mitarbeitern im Rahmen eines Werksangehörigenprogramms, so handelt es sich hierbei nach einem aktuellen Urteil des FG Köln nicht um steuerpflichtigen Arbeitslohn. Enge Beziehungen sonstiger Art zwischen dem Autohersteller und dem Arbeitgeber allein begründen den erforderlichen Veranlassungszusammenhang nicht.
Verkauft ein Autohersteller oder ein Importeur seinen Mitarbeitern Fahrzeuge zu vergünstigten Konditionen, ist der geldwerte Vorteil vom Arbeitnehmer zu versteuern.
Bei vielen Unternehmen der Automobilindustrie ist betriebsintern geregelt, dass die Werksangehörigen den mit erheblichen Preisnachlässen erworbenen Neuwagen mindestens ein Jahr selbst fahren müssen. Im allgemeinen Sprachgebrauch werden diese Autos deshalb als Jahreswagen bezeichnet.
Der Preisnachlass, der über den Rabatt hinausgeht, den üblicherweise jeder Kunde erhält, gehört als geldwerter Vorteil zum Arbeitslohn. Er ist steuerpflichtig, soweit der Rabattfreibetrag i. H. von 1.080 € jährlich überschritten wird.
Immer wieder liest man in diesem Zusammenhang von einer Jahreswagensteuer...