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Beruf | Ausnahmegenehmigung vom Leitererfordernis
Es besteht kein Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung von dem sog. Leitererfordernis (§ 34 Abs. 2 Satz 2 StBerG). Ausnahmen hiervon müssen durch atypische Umstände im Einzelfall gerechtfertigt sein und stehen im Ermessen der Steuerberaterkammer (§ 34 Abs. 2 Satz 4 StBerG).
Auch wenn ein Steuerberater in der Lage ist, eine weitere Beratungsstelle ohne Verletzung der Berufspflichten selbst zu betreuen, wird damit der Gesetzeszweck nicht in vollem Umfang erreicht, so das Gericht. Dies ergebe sich aus dem Wortlaut der Vorschrift. Die Kombination einer „Kann“-Bestimmung mit dem Begriff „Ausnahme“ deute in der Regel auf ein Befreiungsermessen der zuständigen Behörde in atypischen Fällen hin. [i]Zum Zweitberuf Kleine-Cosack, NWB 39/2018 S. 2885Die Argumentation des , juris, Rz. 65 ff.; vgl. auc...