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GmbH | Folgen der vermuteten Richtigkeit der Gesellschafterliste
Die Legitimationswirkung des § 16 Abs. 1 Satz 1 GmbHG greift auch bei eingezogenen Geschäftsanteilen.
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt im Fall einer Veränderung in den Personen der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligungen als Inhaber eines Geschäftsanteils nur, wer als solcher in der im Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste eingetragen ist. [i]Szalai, NWB 29/2018 S. 2121Greift die Vermutung, stehen dem betreffenden Gesellschafter sämtliche Mitgliedschaftsrechte gegenüber der Gesellschaft zu, ohne dass es auf seine wahre Berechtigung ankommt. Dass die Einziehung den Untergang des betroffenen Geschäftsanteils zur Folge hat und bereits mit der Mitteilung des Beschlusses an den Gesellschafter wirksam wird, wenn er weder nichtig ist noch für nichtig erklärt wird, steht dem nicht entgegen...