SteuerStud Nr. 5 vom Seite 289

Großer Senat des BFH entscheidet zur erweiterten Kürzung bei der Gewerbesteuer

Karin Hückel | Redaktion | steuerstud-redaktion@nwb.de

Liebe Leserinnen und Leser,

einer grundstücksverwaltenden, nur kraft Rechtsform der Gewerbesteuer unterliegenden Gesellschaft ist die sog. erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG nicht deshalb zu verwehren, weil sie an einer rein grundstücksverwaltenden, nicht gewerblich geprägten Personengesellschaft beteiligt ist. Dies hat nun der Große Senat des , NWB LAAAH-10787, klargestellt.

Hintergrund: Gewerblich tätige Personen- und Kapitalgesellschaften unterliegen der Gewerbesteuer. Soweit sich allerdings solche Gesellschaften auf die Verwaltung ihres eigenen Grundbesitzes beschränken, ist der daraus erwirtschaftete Gewinn durch den Tatbestand der erweiterten Kürzung in diesem Umfang vollständig von der Gewerbesteuer ausgenommen (§ 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG).

Sachverhalt und Verfahrensgang: Klägerin in dem Revisionsverfahren, das zur Vorlage an den Großen Senat führte, war eine gewerblich geprägte GmbH & Co. KG, die an einer rein vermögensverwaltenden GbR beteiligt war. Diese GbR war wiederum Eigentümerin einer Immobilie. Die Klägerin machte für ihre aus der Beteiligung an der GbR bezogenen anteiligen Mieterträge die erweiterte Kürzung geltend. Das FA lehnte dies ab, weil die Beteiligung an der GbR i. S. des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG kein eigener Grundbesitz der Klägerin sei, sondern Grundbesitz der GbR.

Der vorlegende IV. Senat des BFH wollte dieser Auffassung des FA nicht folgen, sah sich an einer entsprechenden Entscheidung aber durch ein Urteil des I. Senats v.  - I R 67/09, BStBl 2011 II S. 367, NWB AAAAD-61763, gehindert. Er rief daher mit Vorlagebeschluss v.  - IV R 26/14, BStBl 2017 II S. 202, NWB UAAAF-84770, den Großen Senat zur Klärung der Rechtsfrage an. Der IV. Senat war der Ansicht, dass steuerrechtlich das Eigentum einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft den hinter ihr stehenden Gesellschaftern anteilig zuzurechnen sei. Ein im zivilrechtlichen Eigentum der Personengesellschaft stehendes Grundstück sei daher eigener Grundbesitz der Gesellschafter der GbR.

Entscheidung des Großen Senats: Der Große Senat folgte nun der Ansicht des IV. Senats. Ob eigener Grundbesitz i. S. der gewerbesteuerrechtlichen Kürzung vorliegt, richtet sich nach den allgemeinen ertragsteuerrechtlichen Grundsätzen. Nach der Systematik und dem Regelungszweck der erweiterten Kürzung sowie unter Berücksichtigung des gewerbesteuerrechtlichen Belastungsgrunds ist unter eigenem Grundbesitz i. S. des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG der zum Betriebsvermögen des Unternehmers gehörende Grundbesitz zu verstehen. Diese Auslegung wird durch den historischen Regelungskontext und die Entstehungsgeschichte der Norm bestätigt.

In der nächsten Ausgabe, SteuerStud 6/2019, einer weiteren Schwerpunkt-Ausgabe zur schriftlichen StB-Prüfung 2019, wird Dr. Michael Schulze diese wichtige Entscheidung im Detail kommentieren.

Zunächst wünschen wir Ihnen aber nun wieder viel Freude mit der aktuellen Ausgabe Ihrer SteuerStud. Wie gewohnt halten wir ein buntes Potpourri aus Beiträgen und Fallstudien für Sie bereit. Überprüfen Sie Ihren Lernstand ferner mithilfe der SteuerStud-Klausur aus dem Körperschaftsteuerrecht („Ab nach Großbritannien!“, NWB AAAAH-07941) und einer Steuer-Repetitor-Klausur aus dem Bilanzsteuerrecht, NWB DAAAH-07953.

Herzliche Grüße

Ihre

Karin Hückel

Fundstelle(n):
SteuerStud 5/2019 Seite 289
NWB LAAAH-07933