Arbeitshilfe März 2020

Verspätungsgeld - Zusatzversorgungskassen sind als mitteilungspflichtige Versicherungsunternehmen, Pensionskassen oder Anbieter (§ 80 EStG) i.S. von § 22a Abs. 1 Satz 1 EStG anzusehen

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Sind auch Zusatzversorgungskassen als mitteilungspflichtige Versicherungsunternehmen, Pensionskassen oder Anbieter (§ 80 EStG) i.S. von § 22a Abs. 1 Satz 1 EStG anzusehen?

Begründen fristgerecht übermittelte, aber durch das IT-System der Beklagten nicht übernommene Rentenbezugsmitteilungen eine „Verspätung“?

Lassen sich die zu § 152 AO anerkannten Grundsätze aufgrund des vergleichbaren Regelungs- und Lenkungszwecks und der parallelen Ausgestaltung der Vorschriften des § 22a Abs. 5 EStG und des § 152 AO auf das Tatbestandsmerkmals des Vertretenmüssens nach § 22a Abs. 5 Satz 3 EStG anwenden?

Verletzt die in § 22a Abs. 5 Satz 2 EStG normierte Betrauung der Beklagten als fachfremder Behörde mit der Verspätungsgeldfestsetzung durch das Bundeszentralamt für Steuern als Bundesoberbehörde den Verfassungsgrundsatz der eigenverantwortlichen Aufgabenwahrnehmung nach Art. 87 Abs.1 Satz 1 GG?

Ist es sachgerecht, wenn fachfremde Verwaltungsstellen anstelle der hierzu verfassungsrechtlich berufenen originären Bundesfinanzverwaltung steuerliches Verfahrensrecht anwenden (Verletzung des Verfassungsgebots zur Wahl einer sachgerechten Organisationsstruktur - Art. 87 GG)?

Beim BFH ist ein Verfahren wegen dieser Rechtsfrage anhängig ().

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Fundstelle(n):
NWB EAAAH-07448