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BFH konkretisiert seine Rechtsprechung zum Rechnungsmerkmal „vollständige Anschrift“
Durch Urteil „Geissel und Butin“ hat der EuGH entschieden, dass eine Briefkastenadresse als ordnungsgemäße Anschrift des leistenden Unternehmers im Sinne des Umsatzsteuergesetzes ausreicht. Nachfolgend äußerten sich sowohl der V. als auch der XI. Senat des BFH zu der Problematik. In den Urteilen (BStBl 2018 II S. 809) und (BStBl 2018 II S. 800) folgten beide Senate in den entsprechenden Nachfolgeentscheidungen der Ansicht des EuGH, dass es für die Rechnungsanschrift des Leistenden ausreichend ist, dass dieser unter der angegebenen Anschrift lediglich postalisch erreichbar ist. Das BMF hat diese Rechtsprechung mit (BStBl 2018 I S. 1401) auch in Abschnitt 14.5 Abs. 2 und 15.2a Abs. 2 UStAE übernommen. Hiernach reicht auch eine Briefkastenanschrift des leistenden Unternehmers als vollständige Anschrift aus. In der aktuellen Entscheidung des BFH werden jedoch weitere Aspekte, die bei derartigen Sachverhalten sehr bedeutsam in der Praxis sein können, angesprochen.
I. Leitsätze (amtlich)
1. Für die Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug ist erforderlich, dass der Leistungsempfänger eine Rechnung besitzt, in der eine Anschrift des Leistenden genannt ist, unt...