Versorgung mit Medizinal-Cannabisblüten Voraussetzung für die Annahme, dass eine anerkannte Standardtherapie iSv § 31 Abs 6 Satz 1 Nr 1 Buchst b SGB V nicht zur Anwendung kommen kann, ist, dass aufgrund individueller Umstände der Eintritt konkret zu erwartender Nebenwirkungen aufgezeigt wird, die aufgrund einer individuellen Abschätzung als unzumutbar anzusehen sind. Zur Begründung eines Anspruchs auf Versorgung mit Medizinal-Cannabis genügt es daher nicht, wenn nur allgemein auf die Möglichkeit des Eintritts von Nebenwirkungen bei Einsatz eines anerkannten und dem medizinischen Standard entsprechenden Arzneimittels verwiesen wird. Die Voraussetzung einer "spürbar positiven Einwirkung" iSd § 31 Abs 6 Satz 1 Nr 2 SGB V verlangt keinen Wirksamkeitsnachweis nach den Maßstäben evidenzbasierter Medizin. Angelehnt an die Rechtsprechung des BSG zu § 2 Abs 1a SGB V ist vielmehr je nach Schwere der Erkrankung ein abgestufter Evidenzgrad zu verlangen; insoweit können schon (Wirksamkeits)Indizien, die sich außerhalb von Studien oder vergleichbaren Erkenntnisquellen oder von Leitlinien ärztlicher Fachgesellschaften finden können, genügen. Nicht ausreichend sind jedoch allein positive Erfahrungen des Versicherten aufgrund eines schon erfolgten Einsatzes des Medizinal-Cannabis.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EAAAH-07260
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Online-Dokument
LSG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 20.12.2018 - L 5 KR 125/18
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