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LSG Baden-Württemberg Urteil v. - L 4 KR 813/19

Gesetze: SGG § 77; SGG § 96 Abs. 1; SGB 5 § 31 Abs. 6; SGB 5 § 13 Abs. 1; SGB 5 § 13 Abs. 3 S. 1; SGB 5 § 13 Abs. 3a S. 1

Leitsatz

Leitsatz:

1. Einer (reinen) Ablehnungsentscheidung der Verwaltungsbehörde kommt keine Dauerwirkung (§?77 SGG) zu.

2. Bei einer wiederholten (reinen) Ablehnung ohne konkreten Zeitraumbezug liegt kein Fall von § 96 Abs.1 SGG vor, da die (erste) Entscheidung über die Versagung einer Leistung keine weitere (zeitraumbezogene oder sonstige gestalterische) Wirkung hat.

3. Um einen Verstoß gegen das Verbot der doppelten Rechtshängigkeit (§ 202 Satz 1 SGG i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 2 GVG) bei gerichtlichem Angriff des zweiten Ablehnungsbescheids zu vermeiden, ist davon auszugehen, dass bei einer wiederholten (reinen) Ablehnungsentscheidung ohne Zeitraumbezug zwar kein Fall des § 96 SGG vorliegt, aber eine zeitliche Zäsurwirkung (zur Vermeidung eventueller doppelter Rechtshängigkeit) eintritt.

4. Zur Ausschöpfung von allgemein anerkannten, dem medizinischen Standard entsprechende Leistungen als Voraussetzung einer Versorgung mit Cannabisblüten.

Fundstelle(n):
VAAAH-63270

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LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 16.10.2020 - L 4 KR 813/19

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