Online-Nachricht - Donnerstag, 07.02.2019

Gewerbesteuer | Zuständigkeit für Billigkeitsmaßnahmen bei Sanierung (OFD)

Die OFD NRW hat sich zu den Auswirkungen auf die Zuständigkeit (Gemeinden/Finanzverwaltung) durch die Einführung der Sonderregelung bei der Ermittlung des Gewerbeertrags bei unternehmensbezogener Sanierung (§ 7b GewStG) geäußert ().

Hintergrund: Mit dem Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen v. wurde die verfahrensrechtliche Form der Sanierungsbegünstigungen in den §§ 3a, 3c Abs. 4 EStG und § 7b GewStG neu geregelt.

Hierzu führt die OFD NRW u.a. weiter aus:

  • Die Sanierungsbegünstigung wird nun nicht mehr durch eine Billigkeitsmaßnahme im Erhebungsverfahren, sondern durch eine materielle Steuerbefreiung im Festsetzungsverfahren gewährt. Für die Gewerbesteuer wurde die Steuerbefreiung im § 7b GewStG normiert.

  • Hierdurch kommt es steuerrechtssystematisch zu einer Verlagerung der Zuständigkeit über die Entscheidung des Vorliegens eines begünstigten Sanierungsertrags für gewerbesteuerliche Zwecke. Denn die abschließende Entscheidung über die Gewährung einer materiellen Steuerbefreiung obliegt allein der Finanzverwaltung bei der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags.

  • Die Gewerbesteuermessbetragsfestsetzung entscheidet somit endgültig über den sachlichen Umfang der Steuerpflicht (§ 184 Abs. 1 S. 2 AO) und die Gemeinden sind nicht befugt diese anzufechten (s. AEAO zu § 184).

Hinweis:

Die gesetzliche Neuregelung des § 7b GewStG ist grundsätzlich für Schuldenerlasse ab dem anzuwenden. Nach § 36 Abs. 2c S. 3 GewStG kann der Steuerpflichtige aber auch die Anwendung des § 7b GewStG für die noch offenen Fälle beantragen, in denen die Schulden vor dem erlassen wurden (für weitere Informationen wird auf die Kurzinformation Einkommensteuer Nr. 33/2015 verwiesen).

Den Volltext der Kurzinfo finden Sie in der NWB Datenbank unter der NWB Dok-ID NWB SAAAH-06937.

Quelle: (il)

Fundstelle(n):
NWB UAAAH-07006