Online-Nachricht - Mittwoch, 06.02.2019

Verfahrensrecht | Mitwirkungspflichten für einen Billigkeitserlass bei Kindergeldrückforderung (BFH)

Die gerichtliche Überprüfung einer den Billigkeitserlass einer Kindergeldrückforderung betreffenden Behördenentscheidung hat u.a. zu berücksichtigen, ob und inwieweit der Kindergeldberechtigte seine Mitwirkungspflichten erfüllte. Dies erfordert jedenfalls nähere Feststellungen dazu, auf welchem Tatbestand die Kindergeldfestsetzung beruhte und worin die Mitwirkungspflicht bestand (; veröffentlicht am ).

Sachverhalt: Die Klägerin ist die Mutter des im September 1990 geboren Sohnes B, für den sie zunächst Kindergeld bezog. B teilte dem Jobcenter am mit, er habe der Familienkasse am seinen Gesellenbrief übersandt. Im Zeitraum vom bis wurde das Kindergeld für B vom Jobcenter bei der Einkommensberechnung des B nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) berücksichtigt und auf die Leistungen angerechnet. Mit Bescheid v. hob die Familienkasse die Kindergeldfestsetzung ab Januar 2011 auf und forderte von der Klägerin die Rückzahlung des für den Zeitraum Januar 2011 bis April 2011 gezahlten Kindergeldes. Die Klägerin beantragte, die Rückforderung zu erlassen, was die Familienkasse mit Bescheid ablehnte. Das FG gab der dagegen erhobenen Klage statt; die Rückforderung sei aus sachlichen Billigkeitsgründen zu erlassen.

Der BFH hat der Revision der Familienkasse stattgegeben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung an das FG zurückverwiesen:

  • Das FG hat im vorliegenden Fall zu Unrecht einen Anspruch der Klägerin auf Billigkeitserlass bejaht. Es bestand im Streitfall keine Ermessensreduktion auf Null dahingehend, dass nur ein Erlass das einzig mögliche Ergebnis der Ermessensausübung sein konnte.

  • Im vorliegenden Fall fehlt es sowohl im Hinblick auf die Annahme des FG, es liege im Streitfall keine Mitwirkungs- und Mitteilungspflichtenverletzung der Klägerin vor, als auch bezüglich der Feststellung, die Familienkasse sei mit dem Aufhebungsbescheid zu lange untätig geblieben, an der Nachvollziehbarkeit.

  • Das FG führt lediglich aus, dass laut einem Schreiben des B v. dieser der Familienkasse seinen Gesellenbrief übersandt habe. Ebenso wenig ist nachvollziehbar, woraus das FG folgert, dass die Familienkasse mit der Kindergeldaufhebung zu lange untätig blieb, da aus den Feststellungen bereits nicht hervorgeht, wann der Gesellenbrief übersandt worden sein soll.

  • Hieraus ergibt sich nicht, dass die Klägerin ihre Mitwirkungspflichten gemäß § 68 Abs. 1 EStG erfüllt hat. Denn hierzu hätte zunächst festgestellt werden müssen, auf welchem Berücksichtigungsgrund die Kindergeldfestsetzung beruhte und worin die Mitwirkungspflicht bestand.

  • So könnte bei einer Berücksichtigung des B durch die Familienkasse als arbeitssuchend gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG von einer Erfüllung der Mitwirkungspflicht gemäß § 68 Abs. 1 EStG erst dann ausgegangen werden, wenn die Abmeldung bei der Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitssuchender mitgeteilt wurde. Die Übersendung des Gesellenbriefes erbrächte hingegen keine Auskunft über die Meldung bei der Agentur für Arbeit.

Quelle: ; NWB Datenbank (Ls)

Fundstelle(n):
NWB JAAAH-06940