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Umsatzsteuerhinterziehung bei Ausgabe von Scheinrechnungen
Der BGH hatte darüber zu entscheiden, inwiefern sich derjenige, der gemäß § 14c Abs. 2 UStG unberechtigt Umsatzsteuer in Rechnungen für Scheinlieferungen ausweist, einer Steuerhinterziehung zu eigenen Gunsten schuldig macht und inwieweit er zusätzlich demjenigen, der zu Unrecht aus diesen Rechnungen Vorsteuer zieht, zu dessen Taten Beihilfe leistet. Hintergrund war ein Umsatzsteuerkarussellgeschäft. Im Hinblick auf § 14c Abs. 2 UStG war zudem zu klären, wann der Straftatbestand der Steuerhinterziehung überhaupt verwirklicht ist.
I. Leitsätze (nicht amtlich)
1. Wer Scheinrechnungen erstellt und in diesen Umsatzsteuer offen ausweist, macht sich einer Steuerhinterziehung strafbar, wenn er diesen Sachverhalt in seinen Umsatzsteuervoranmeldungen nicht angibt.
2. Voraussetzung für die Strafbarkeit in diesem Zusammenhang ist aber, dass er gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 3 UStG die Rechnung dem Rechnungsempfänger ausgehändigt bzw. diese an ihn versandt hat.
3. Zusätzlich zu dieser Tat begeht der Rechnungsaussteller eine Beihilfe zur Steuerhinterziehung des Rechnungsempfängers, die darin besteht, dass dieser seinerseits zu Unrecht Vorsteuer hinsichtlich einer tatsächlich nicht erbrachten Leistung geltend macht.
II. Sachverhalt
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