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BFH 24.02.2000 IV R 75/98

Einkommensteuer; | kein Schuldzinsenabzug für fremde Darlehensverbindlichkeit (§§ 2 Abs. 2 Nr. 1, 4 Abs. 4, 18 EStG)

Schuldzinsen, die ein Ehegatte auf seine Darlehensverbindlichkeit zahlt, kann der andere Ehegatte auch dann nicht bei Ermittlung seiner Einkünfte abziehen, wenn die Darlehensbeträge zur Anschaffung von WG seines BV verwendet wurden (). Schließt ein Dritter im eigenen Namen für den Stpfl. einen Vertrag und leistet er selbst die geschuldeten Zahlungen, so sind die Aufwendungen als solche des Stpfl. abziehbar, wenn es sich um Geschäfte des täglichen Lebens handelt. Bei Dauerschuldverhältnissen führt eine Abkürzung des Vertragswegs dagegen nicht zu abziehbaren Aufwendungen des Stpfl. Nach Auffassung des erkennenden Senats kommt es bei Bargeschäften des täglichen Lebens nicht auf eine Unterscheidung zwischen einem abgekürzten Zahlungs- und einem abgekürzten V...BStBl 1989 II S. 411

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