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Lexikon Lohnbüro 2024 vom

Verzugspauschale

Wolfgang Schönfeld und Jürgen Plenker

Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale von 40 € (§ 288 Abs. 5 BGB). Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass eine Verzugspauschale für Entgeltforderungen von Arbeitnehmern gegen ihre Arbeitgeber in aller Regel nicht in Betracht kommt ().

In der Praxis kommt es aber durchaus nicht selten zu einer verspäteten Lohnzahlung und einer weiteren, ggf. pauschalen Zahlung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer wegen der Verspätung. In diesen Fällen ist anhand der zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer getroffenen schriftlichen Vereinbarung im Einzelfall zu prüfen, ob es sich bei der Zuwendung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer um

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    eine (weitere) Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der Arbeitskraft (= Arbeitslohn),

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    eine Verzinsung der Arbeitslohnforderung (= Einnahmen aus Kapitalvermögen) oder

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    einen Ersatz der dem Arbeitnehmer durch die verspätete Lohnzahlung entstandenen und belegten Kosten (z. B. wegen Überziehungszinsen, Mahn- und Beitreibungskosten) und somit um Schadensersatz handelt.

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