Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Anzeigen
Erhalten Arbeitnehmer von Zeitungsverlagen die Möglichkeit, unentgeltlich oder verbilligt Anzeigen in Zeitungen aufzugeben, ist dieser Vorteil grundsätzlich steuer- und beitragspflichtig.
Der geldwerte Vorteil ist jedoch in Anwendung des Rabattfreibetrags (vgl. das Stichwort „Rabatte, Rabattfreibetrag“) steuer- und beitragsfrei, soweit er 1125 € im Kalenderjahr nicht übersteigt (1080 € Rabattfreibetrag zuzüglich 4 % Abschlag vom Endpreis).
Ein Arbeitnehmer ist bei einem Zeitungsverlag beschäftigt. Der Arbeitnehmer hat die Möglichkeit, Anzeigen im Wert von 1125 € im Kalenderjahr 2025 kostenlos aufzugeben.
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Wert der kostenlosen Anzeigen | 1125,— € |
4 % Abschlag vom Endpreis | 45,— € |
verbleibender geldwerter Vorteil | 1080,— € |
Dieser Betrag ist steuer- und beitragsfrei, da der Rabattfreibetrag von jährlich 1080 € nicht überschritten wird.
Ist der Rabattfreibetrag von 1080 € nicht anzuwenden, weil der Vorteil nicht vom Arbeitgeber selbst, sondern von einem mit dem Arbeitgeber verbundenen Unternehmen (Konzerngesellschaft) gewährt wird, bleibt der geldwerte Vorteil nur dann steuer- und beitragsfrei, wenn die Freigrenze für Sachbezüge von 50 € im Kalendermonat nicht überschritten wird (vgl. das Sti...