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Lexikon - Stand: 27.01.2025

Anzeigen

Wolfgang Schönfeld und Jürgen Plenker

Erhalten Arbeitnehmer von Zeitungsverlagen die Möglichkeit, unentgeltlich oder verbilligt Anzeigen in Zeitungen aufzugeben, ist dieser Vorteil grundsätzlich steuer- und beitragspflichtig.

Der geldwerte Vorteil ist jedoch in Anwendung des Rabattfreibetrags (vgl. das Stichwort „Rabatte, Rabattfreibetrag“) steuer- und beitragsfrei, soweit er 1125 € im Kalenderjahr nicht übersteigt (1080 € Rabattfreibetrag zuzüglich 4 % Abschlag vom Endpreis).

Beispiel

Ein Arbeitnehmer ist bei einem Zeitungsverlag beschäftigt. Der Arbeitnehmer hat die Möglichkeit, Anzeigen im Wert von 1125 € im Kalenderjahr 2025 kostenlos aufzugeben.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Wert der kostenlosen Anzeigen
1125,— €
4 % Abschlag vom Endpreis
45,— €
verbleibender geldwerter Vorteil
1080,— €

Dieser Betrag ist steuer- und beitragsfrei, da der Rabattfreibetrag von jährlich 1080 € nicht überschritten wird.

Ist der Rabattfreibetrag von 1080 € nicht anzuwenden, weil der Vorteil nicht vom Arbeitgeber selbst, sondern von einem mit dem Arbeitgeber verbundenen Unternehmen (Konzerngesellschaft) gewährt wird, bleibt der geldwerte Vorteil nur dann steuer- und beitragsfrei, wenn die Freigrenze für Sachbezüge von 50 € im Kalendermonat nicht überschritten wird (vgl. das Sti...

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